Absatz eins,Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.