Bundesrecht konsolidiert

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Punzierungsgesetz 2000 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Index

38 Punzierung

Text

Registrierung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende haben
    1. Ziffer eins
      ihren Namen,
    2. Ziffer 2
      die Art des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      die Daten der Gewerbedokumente,
    4. Ziffer 4
      die Standorte der Betriebsstätten,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    8. Ziffer 8
      ihre Verantwortlichkeitspunze und
    9. Ziffer 9
      ihre Ausfuhrpunze
    anzugeben.
  3. Absatz 3,Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
    1. Ziffer eins
      der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
    erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
  4. Absatz 4,Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/24/P17/NOR40218991

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