Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Entscheidung

Paragraph 26, (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P26/NOR40017270

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