Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Entscheidung

Paragraph 26, (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.