Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
Paragraph 26
01.04.2001
31.07.2004
Entscheidung
Paragraph 26, (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.