Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beschwerden

Paragraph 25, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

  1. Ziffer eins
    einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. Ziffer 2
    einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
  1. Absatz 2Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
  2. Absatz 3Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P25/NOR40017269

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