Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Paragraph 17, Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P17/NOR40017261

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