Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
Paragraph 17
01.04.2001
31.07.2004
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
Paragraph 17, Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.