Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch Art. 4

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,, zu den Paragraphen eins und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 41, Absatz 3, StGB) und 7 bis 12 (Paragraphen 197, 232, Absatz 3, 233, Absatz eins, 237, 239, 241, StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3,Für Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraphen 292, 359, 362, 363 a, StPO). Paragraph 28, JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) und Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/19/A4/NOR40017156

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