Kurztitel

Strafgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Text

Artikel IV
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,, zu den Paragraphen eins und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz einsDie durch Art. römisch II Ziffer 3, (Paragraph 41, Absatz 3, StGB) und 7 bis 12 (Paragraphen 197,, 232 Absatz 3,, 233 Absatz eins,, 237, 239, 241 StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Art. römisch eins und römisch II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3Für Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraphen 292,, 359, 362, 363a StPO). Paragraph 28, JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. römisch eins Ziffer 9, (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) und Art. römisch III Ziffer eins und 2 (Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.