Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 2002 § 9

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Gehaltskassenumlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden, von der Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auf volldienstleistende Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.
  3. Absatz 3,Sollte eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds gemäß Paragraph 63, Absatz 3, erfolgen, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Umlage ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen. In gleicher Weise sind allfällige Zuflüsse gemäß Paragraph 63, Absatz 4, als Einnahme zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für Aspiranten ist die Umlage sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Absatz 2, zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
  6. Absatz 6,Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes durch die Gehaltskasse auszuzahlen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/154/P9/NOR40026023

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