Absatz eins,Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.
Gehaltskassengesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
Paragraph 9
01.01.2002