Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 Art. 3 § 11

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph 11,

Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40026387

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