Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph 11,

Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.