(2)Absatz 2,Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.