Absatz eins,Der Vorstand der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2001, bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.