Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
17.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ECG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
7. Abschnitt
Verbindungsstelle
Verbindungsstelle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über
die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
zu veröffentlichen.
Anmerkung
§ 24 wurde gemäß Art. 3 Z 6 der Novelle
BGBl. I Nr. 182/2023 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Amtshilfe
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40258264