Bundesrecht konsolidiert

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E-Commerce-Gesetz § 25

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

7. Abschnitt
Verbindungsstelle

Verbindungsstelle

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. Ziffer eins
      die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. Ziffer 2
      die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.

Anmerkung

§ 24 wurde gemäß Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258264

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P25/NOR40258264

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