Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

7. Abschnitt
Verbindungsstelle

Verbindungsstelle

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. Ziffer eins
      die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. Ziffer 2
      die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.

Anmerkung

Paragraph 24, wurde gemäß Artikel 3, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258264