Bundesrecht konsolidiert

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E-Commerce-Gesetz § 21

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

Paragraph 21,

Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;
  2. Ziffer 2
    die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
  3. Ziffer 3
    Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;
  4. Ziffer 4
    die in Titel römisch eins Kapitel römisch VIII und in Artikel 179 und Artikel 181, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1, sowie die in Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins), ABl. L Nr. 177 vom 04.07.2008 Sitzung 6, berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 87, enthaltenen Rechtsvorschriften über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;
  5. Ziffer 5
    die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
  6. Ziffer 6
    vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
  7. Ziffer 7
    die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
  8. Ziffer 8
    die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;
  9. Ziffer 9
    die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;
  10. Ziffer 10
    die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4,
    B-VG;
  11. Ziffer 11
    Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;
  12. Ziffer 12
    Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren;
  13. Ziffer 13
    Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln und
  14. Ziffer 14
    Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Datenbankschutz, Gewinnspiel

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40168666

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