Bundesrecht konsolidiert

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E-Commerce-Gesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

Paragraph 21,

Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;
  2. Ziffer 2
    die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
  3. Ziffer 3
    Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;
  4. Ziffer 4
    die in Artikel 30 und in Titel römisch IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7, in Titel römisch IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Artikel 4, der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;
  5. Ziffer 5
    die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
  6. Ziffer 6
    vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
  7. Ziffer 7
    die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
  8. Ziffer 8
    die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;
  9. Ziffer 9
    die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;
  10. Ziffer 10
    die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4,
    B-VG;
  11. Ziffer 11
    Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;
  12. Ziffer 12
    Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren;
  13. Ziffer 13
    Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln und
  14. Ziffer 14
    Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

Schlagworte

Datenbankschutz, Gewinnspiel

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025817

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