Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
    2. Ziffer 2
      der Bewaffnung,
    3. Ziffer 3
      der Garnisonierung und
    4. Ziffer 4
      der Benennung der Truppen.
    Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
  2. Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
  3. Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. Absatz 4,Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40065431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P7/NOR40065431

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