Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher AngelegenheitenParagraph 7, (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2)Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3)Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.