Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

Paragraph 7, (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
  2. Ziffer 2
    der Bewaffnung,
  3. Ziffer 3
    der Garnisonierung und
  4. Ziffer 4
    der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
  1. Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
  2. Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P7/NOR40024505

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