(4)Absatz 4,Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.