(2)Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.