Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 57.Paragraph 57,
Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40024555