Wehrgesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
Paragraph 57
22.12.2001
Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.