Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 47

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Strafbestimmungen

Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

Paragraph 47,

Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155295

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