Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 47.Paragraph 47,
Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40024545