(6)Absatz 6,Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam
bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder
bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.Die vorzeitige Entlassung nach Ziffer 2, wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.