(5)Absatz 5,Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden
zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.
Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.Im Falle der Ziffer 2, treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.