Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 27

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstzeit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
  2. Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
      Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
      1. Litera a
        listige Umtriebe oder
      2. Litera b
        die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
      3. Litera c
        die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
      4. Litera d
        grobe Täuschung,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40166528

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