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Wehrgesetz 2001 § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26a am 30.08.2026
§ 28 am 30.08.2026
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 14.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015
§ 27 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
§ 27 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
§ 27 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 3/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstzeit
§ 27.
Paragraph 27,
(1)
Absatz eins,
Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2)
Absatz 2,
In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1.
Ziffer eins
die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
2.
Ziffer 2
die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a)
Litera a
listige Umtriebe oder
b)
Litera b
die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c)
Litera c
die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d)
Litera d
grobe Täuschung,
3.
Ziffer 3
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014),
BGBl. I Nr. 2/2014
,
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,
4.
Ziffer 4
die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
5.
Ziffer 5
die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2014
.
Schlagworte
Präsenzdienst
Im RIS seit
13.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40166528
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P27/NOR40166528
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