Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstzeit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
  2. Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
      Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
      1. Litera a
        listige Umtriebe oder
      2. Litera b
        die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
      3. Litera c
        die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
      4. Litera d
        grobe Täuschung,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 167/2002, Präsenzdienst

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155285

Navigation im Suchergebnis