Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 15.Paragraph 15,
Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40024513