Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

Paragraph 15,

Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

  1. Ziffer eins
    in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
  2. Ziffer 2
    welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024513

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