Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

Paragraph 15,

Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

  1. Ziffer eins
    in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
  2. Ziffer 2
    welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.