Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 134/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät in Verkehr bringt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät in Verkehr bringt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät in Verkehr bringt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14, Absatz 8, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    3. Ziffer 3
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024640

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