Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates § 2

Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Gegenstand der Beratungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  2. Absatz 2,Der Rat ist zu hören:
    1. Ziffer eins
      in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten des Kapitels römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen sowie
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
      2. Litera b
        vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
      sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.
  3. Absatz 3,Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.

Schlagworte

Außenpolitik, Sicherheitspolitik

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

20001603

Dokumentnummer

NOR40024408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/122/P2/NOR40024408

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