Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Text

Gegenstand der Beratungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  2. Absatz 2Der Rat ist zu hören:
    1. Ziffer eins
      in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten des Kapitels römisch VII der Charta der Vereinten Nationen sowie
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
      2. Litera b
        vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
      sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.
  3. Absatz 3Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.