Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates § 10

Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

20001603

Dokumentnummer

NOR40024416

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