Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
Paragraph 10
17.11.2001
Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.