Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vollziehung
§ 82.Paragraph 82,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 80, der Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 sowie der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justizhinsichtlich des Paragraph 46 und des Paragraph 47, Absatz 6, sowie der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023401