(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.