Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekerkammergesetz 2001 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 81, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins bis 18, Paragraph 19, Absatz eins bis 6 und die Paragraphen 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.
  2. Absatz 3,Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche
    1. Ziffer eins
      Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      Dienstordnung als Festsetzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      Berufsordnung als Richtlinie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,
  4. Absatz 5,Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 beginnt am 1. April 2002.
  5. Absatz 6,Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.
  6. Absatz 7,Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 8,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.
  8. Absatz 9,Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023400

Navigation im Suchergebnis