Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79d

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79d

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Amtsenthebung

Paragraph 79 d,

Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

  1. Ziffer eins
    Weisungen (Paragraphen 79 f,) nicht befolgen,
  2. Ziffer 2
    ihre Befugnisse überschreiten,
  3. Ziffer 3
    ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
  4. Ziffer 4
    beschlussunfähig werden.
Im Fall der Ziffer 4, hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192345

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