Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 d

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Amtsenthebung

Paragraph 79 d,

Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

  1. Ziffer eins
    Weisungen (Paragraphen 79 f,) nicht befolgen,
  2. Ziffer 2
    ihre Befugnisse überschreiten,
  3. Ziffer 3
    ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
  4. Ziffer 4
    beschlussunfähig werden.
Im Fall der Ziffer 4, hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192345