Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Amtsenthebung
§ 79d.Paragraph 79 d,
Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals
Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,Weisungen (Paragraphen 79 f,) nicht befolgen,
ihre Befugnisse überschreiten,
ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.Im Fall der Ziffer 4, hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.