Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79b

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufsichtsrecht

Paragraph 79 b,
  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150127

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