Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufsichtsrecht

Paragraph 79 b,
  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40114598

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