Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechnungsabschluss

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023396

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