Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Rechnungsabschluss
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023396