Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Rechnungsabschluss

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.