Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 68

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Die Apothekerkammer hat den im Absatz eins, genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.
  4. Absatz 4,Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955, Aufwandsentschädigung, Zeitaufwand

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150122

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