Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Die Apothekerkammer hat den im Absatz eins, genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sind von der Apothekerkammer zu führen.
  4. Absatz 4,Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955, Aufwandsentschädigung, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023387

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