Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsmittel

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (Paragraph 58,) der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.
  2. Absatz 2,Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.
  3. Absatz 3,Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz 2, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden.
  5. Absatz 5,Für die Akteneinsicht gilt Paragraph 47, Absatz 7, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023376

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