(3)Absatz 3,Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz 2, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.